Die Satzung

vom 12. November 1972 in der Fassung vom 15. Mai 2014
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Am 11. Oktober 1972 wurde der UEDESHEIMER TENNIS-VEREIN (ÜTV) gegründet.
II. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss-Uedesheim und ist im Vereinsregister
eingetragen.
III. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist es, die Förderung des Tennissports auf der Grundlage des
Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit zu pflegen.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Der Verein soll bestehen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die den Tennissport aktiv betreiben (nachfolgend aktive
Mitglieder genannt);
b) außerordentlichen Mitgliedern, die den Tennissport nicht ausüben (nachfolgend
passive Mitglieder genannt);
c) Jugendlichen;
d) Ehrenmitgliedern.
II. Aktives und passives Mitglied kann werden, wer zu Beginn eines Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet hat.
III. Zu Ehrenmitgliedern können aktive und passive Mitglieder sowie Gönner, die sich
durch hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

I. Die Mitgliedschaft muss durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand
beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen abschließend; ein Anspruch auf Aufnahme besteht
nicht.
II. Die Ummeldung einer aktiven Mitgliedschaft in eine passive ist für das laufende
Geschäftsjahr ausgeschlossen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet der
Vorstand.

§ 5 Aufnahmegeld und Jahresbeitrag

I. Sämtliche Mitglieder haben bei Aufnahme in den Verein ein einmaliges
Aufnahmegeld zu zahlen. Darüber hinaus haben passive Mitglieder beim Übertritt zur
aktiven Mitgliedschaft das im Geschäftsjahr des Übertritts geltende Aufnahmegeld für
aktive Mitglieder unter Anrechnung des bereits gezahlten Aufnahmegeldes zu
entrichten.
II. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen.
III. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beiträgen befreit.
IV. Die Höhe des Aufnahmegeldes und des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeit
werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt; dasselbe gilt für eine
etwaige Befreiung von diesen Beiträgen sowie für Beitrittsvergünstigungen bei
mehreren Mitgliedern aus einer Familie. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand
ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung von der Erhebung eines
Aufnahmegeldes oder eines Jahresbeitrages mit einem mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschluss absehen.
V. Mitglieder, die dem Vorstand keine Kontoeinzugsermächtigung bzw. kein SEPALastschriftmandat für die Abbuchung des Jahresbeitrages von ihrem Bankkonto
erteilen, haben aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes jährlich eine
zusätzliche Pauschale in Höhe von 3% des jeweiligen Jahresbeitrages eines aktiven
Mitgliedes zu entrichten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder – Gäste

I. Jedes Mitglied hat das Recht zur Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des
Vereins sowie zur Teilnahme an den sportlichen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins. Passive Mitglieder sind zur
Benutzung der sportlichen Anlagen gegen Entrichtung eines Entgelts berechtigt; der
Umfang der Nutzung sowie die Höhe des Entgelts werden vom Vorstand festlegt.
II. Die aktiven und die jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die sportlichen Anlagen
gemeinsam mit Gästen zu benutzen. Hierfür wird pro Stunde und pro Gast ein
Gastgeld entrichtet, dessen Höhe der Vorstand festlegt.
III. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten und die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen
des Vereins nach Kräften zu fördern.
IV. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, namentlich die Benützung der Anlagen und
Einrichtungen des Vereins sowie die Ausübung des Stimmrechtes, ruhen solange,
wie das Mitglied mit der Erbringung des Beitrages im Rückstand ist. § 24 bleibt
unberührt.

§ 7 Weitere Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft schließt nicht die weitere Mitgliedschaft in einem anderen
Tennisverein aus. Das Recht zur Teilnahme an ausgeschriebenen Wettkämpfen
richtet sich bei doppelter Mitgliedschaft nach den Vorschriften des Deutschen TennisVerbandes.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endigt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
II. Der Austritt ist bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres in schriftlicher Form oder
per E-Mail gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die bis zur
Wirksamkeit des Austritts entstandenen Verpflichtungen werden durch diesen nicht
berührt.
III. Der Ausschluss ist in § 24 geregelt.

§ 9 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den Beirat
d) die Jugendversammlung und den Jugendausschuss

§ 10 Mitgliederversammlung – Teilnahmerecht

I. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung umfasst
alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendlichen.
II. An der Mitgliederversammlung können zwei von den Jugendlichen aus ihren Reihen
gewählte Vertreter stimmberechtigt teilnehmen.
III. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, sofern sich nicht die Mitglieder mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dagegen aussprechen. Bei
Stimmengleichheit sind die Gäste ausgeschlossen.

§ 11 Einberufung und Versammlungsleitung

I. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
bzw. der Einladungs-E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. die
Einladungs-E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
II. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
III. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

I. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht in § 26
etwas anderes vorsieht.
II. Alle erwachsenen teilnahmeberechtigten Mitglieder sind stimm- und aktiv und passiv
wahlberechtigt, soweit nicht in § 18 Absatz IIII etwas anderes bestimmt ist. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
III. Über die Art der Abstimmung entscheidet grundsätzlich der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
IV. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
V. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
VI. Alle Beschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterschrieben.

§ 13 Anträge an die Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.

§ 14 Zuständigkeit

I. Die Mitgliederversammlung ist für alle Fragen zuständig, soweit nicht andere
Vereinsorgane ausdrücklich nach dieser Satzung zuständig sind.
II. Sie ist ausschließlich zuständig für:
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung
des Vorstandes;
c) die Erhebung besonderer Umlagen und die Bestimmung der Höhe von Beiträgen
und Aufnahmegeldern;
d) Satzungsänderungen;
e) die Auflösung des Vereins;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 Absatz 3.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte
enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Sportbericht des Sport- und Jugendwartes,
c) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahlen gemäß § 18 Absatz 1 und 20 Absatz 1,
f) Festsetzung der Beiträge und der Eintrittsgelder,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand und im Falle des § 20 Absatz VII der Beirat können jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen beantragen.

§ 17 Vorstand

I. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand trägt insgesamt die
Verantwortung für die Verwaltung, insbesondere für die Durchführung des
Haushaltsplans. Im Falle eines unabweisbaren Bedarfs ist der Vorstand berechtigt,
Ausgaben zu tätigen, die bis zu 10% pro Position über den von der
Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan hinausgehen.
II. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem ersten Schriftführer,
d) dem ersten Kassenwart,
e) dem ersten Sportwart,
f) dem ersten Jugendwart
g) dem zweiten Sportwart,
h) dem zweiten Schriftführer,
i) dem zweiten Kassenwart,
j) dem zweiten Jugendwart (auch Jugendsportwart genannt).
III. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei unter a) bis e) aufgeführte
Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 18 Wahl und Abberufung des Vorstandes

I. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
II. Passiv wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, sofern nicht eine schriftliche
Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme eines Vorstandsamtes vor der
Abstimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.
III. Der erste Jugendwart und der zweite Jugendwart werden durch die
Jugendversammlung gewählt und bedürfen der Bestätigung der
Mitgliederversammlung.
IV. Die Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden sowie die Ämter der ersten und
zweiten Sport- bzw. Jugendwarte bleiben aktiven Mitgliedern vorbehalten.
V. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils ein weiterer Wahlgang.
Enthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt.
VI. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und die Entlastung des Vorstandes leitet ein von
der Mitgliederversammlung zuvor gewähltes Mitglied.
VII. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann ein Mitglied des
Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds
betraut werden. Alternativ können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die
restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied
berufen. Beides ist jeweils der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
geben.
VIII. Die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes ist auf den Fall beschränkt, dass ein
wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

§ 19 Vorstandssitzungen

I. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Für die
Einberufung findet § 11 Absatz 1 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die
Einberufungsfrist eine Woche beträgt und es einer Mitteilung der Tagesordnung nicht
bedarf.
II. Die Einberufung erfolgt bei Bedarf; sie muss erfolgen, wenn 2 Vorstandsmitglieder
dies verlangen.
III. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er
entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
IV. Wird die Zahl 5 nicht erreicht, so ist sofort eine neue Vorstandssitzung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
V. Ein Vorstandsbeschluss kommt auch ohne Vorstandssitzung durch einstimmige
schriftliche oder per E-Mail abgegebene Erklärung zustande, vorausgesetzt, dass die
abstimmenden Mitglieder mindestens die Zahl von 5 Mitgliedern des Vorstandes
ausmachen.
VI. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand vor. Er ist berechtigt, besondere
Ausschüsse zu bilden.
VII. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthält.
VIII. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
IX. Die gewählten Jugendvertreter sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen.

§ 20 Beirat

I. Der Beirat besteht aus 5 aktiven Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von jeweils 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt werden
und bis zur Neuwahl des Beirates im Amt bleiben. Eine direkt anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
II. Zu Mitgliedern des Beirates können solche Mitglieder gewählt werden, die seit
mindestens seit 3 Jahren dem Verein angehören. Mitglieder des Vorstandes können
nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
III. Außer den sonstigen ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben ist der Beirat zur
Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten berufen;
ihm obliegt ferner die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
IV. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
V. Der Beirat ist bei der Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
VI. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 18 Absatz 2 und 4 sowie des § 19 Absatz 1,
2, 3, 4 und 7 sinngemäß Anwendung.
VII. Der Beirat kann beim Vorstand schriftlich die Einberufung einer
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Wird dem
Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen entsprochen, so ist der
Vorsitzende des Beirates berechtigt, die Einberufung selbst vorzunehmen. In diesem
Falle gilt § 11 entsprechend.
VIII. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Dies ist der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 21 Jugendversammlung, Jugendausschuss und Jugendordnung

I. Jugendversammlung und Jugendausschuss bilden die Jugendabteilung des Vereins.
II. Die Jugendversammlung besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des Vereins, die
innerhalb des Geschäftsjahres ihr 19. Lebensjahr noch nicht vollenden werden. Die
aktiven Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Jugendversammlung
teilzunehmen. Sie sind auch passiv wahlberechtigt, jedoch nicht stimm- oder aktiv
wahlberechtigt.
III. Die Jugendversammlung wählt aus den Reihen der aktiven Mitglieder des Vereins
den ersten Jugendwart und den zweiten Jugendwart. Diese werden Mitglieder des
Vereinsvorstandes, wenn sie von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. § 18
gilt entsprechend. Der erste oder zweite Jugendwart leitet die Jugendversammlung.
IV. Der Jugendausschuss besteht aus dem ersten Jugendwart, dem zweiten
Jugendwart, zwei Beisitzern und zwei Jugendvertretern. Die Jugendversammlung
wählt aus den Reihen der aktiven Mitglieder die Beisitzer. Sie wählt aus ihren
eigenen Reihen je 1 männlichen und weiblichen Jugendvertreter, die zur Zeit der
Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
V. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er
beschließt über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung und der
Beschlüsse der Jugendversammlung.
VI. Die Jugendversammlung beschließt auf Vorschlag des Jugendausschusses eine
Jugendordnung. Diese enthält Bestimmungen über die Ziele der Jugendarbeit des
Vereins, ihre Durchführung, die Organisation der Jugendabteilung im einzelnen sowie
Richtlinien zur Verwendung der Mittel.
VII. Für die Jugendarbeit stellt der Verein für jedes Geschäftsjahr eine bestimmte
Geldsumme zur Verfügung. Der Betrag wird auf Vorschlag des Vorstandes im
Haushaltsplan des betreffenden Geschäftsjahres festgelegt und von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendversammlung bestimmt über die
Verwendung dieser Mittel; die Verwaltung der Mittel obliegt dem Jugendausschuss.
VIII. Die §§ 11 I, 12, 13, 16, 18, 19 und 25 gelten entsprechend, wobei die
Jugendversammlung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die Jugendordnung
der Satzung sowie der Jugendausschuss dem Vorstand entsprechen.

§ 22 Kassenprüfer

I. Die Wahl von 2 Kassenprüfern, die weder Mitglieder des Vorstandes noch des
Beirates sein dürfen, geschieht durch Zuruf jeweils für das kommende Geschäftsjahr
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
II. Die Kassenprüfer haben vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die
Kassenführung zu prüfen und das Prüfergebnis schriftlich niederzulegen. Sie haben
die Jahresabrechnung zu prüfen und die Richtigkeit zu bescheinigen. Über den
Zeitpunkt der Prüfung ist der erste Vorsitzende vorher zu unterrichten. Die Prüfer
haben über das Ergebnis ihrer Prüfung, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen,
der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 23 Ehrenamtlichkeit, Haftung

I. Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Über die Anstellung besoldeter Personen
entscheidet der Vorstand.
II. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dieser
Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Auslagen innerhalb von drei Monaten nach
dem Entstehen gegenüber dem ersten oder zweiten Kassenwart nachgewiesen sind.
III. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
IV. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates haften dem Verein für einen bei
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung gegenüber den Mitgliedern
des Vereins.

§ 24 Vereinsstrafen

I. Jedes Mitglied ist der Strafgewalt des Vereins unterworfen. Diese wird durch den
Vorstand und den Beirat wahrgenommen.
II. Bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus § 5 oder § 6 Absatz 2 dieser
Satzung sowie bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen können
unbeschadet des § 6 Absatz 4 durch den Vorstand folgende Maßnahmen getroffen
beschlossen werden:
a) Verweis,
b) zeitweiliger Ausschluss,
c) dauernder Ausschluss.
III. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über die verhängte Strafe ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den
Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat
zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Beirat schriftlich eingelegt
werden.
IV. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Beirat innerhalb von zwei Monaten
eine Beiratssitzung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Im Falle des
dauernden Ausschlusses kann der Beirat die Berufung der Mitgliederversammlung
vorlegen. Diese entscheidet für den Fall des Ausschlusses mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
V. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Beschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Beschluss mit der Folge, dass die Strafe als verhängt gilt.
VI. Die Entscheidungen der Vereinsorgane sind, soweit zulässig, nicht gerichtlich
nachprüfbar.

§ 25 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen möglich. .

§ 26 Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Abstimmung ist für den Fall der
Auflösung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet § 19 Absatz 4 sinngemäß
Anwendung.
II. Das nach Zahlung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Stadt
Neuss, Stadtteil Uedesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche
Belange zu verwenden hat. Der Zuwendungsbegünstigte hat das ihm zufallende
Vermögen ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden und muss
seinerseits ebenfalls gemeinnützig sein.

§ 27 Schlussbestimmungen

Von der heutigen Mitgliederversammlung ist diese Satzung angenommen worden und
damit in Kraft getreten.